DÖRTE KRÜGER Steuerberaterin
DÖRTE  KRÜGER  Steuerberaterin 

Einkommensteuer-Erklärung

Ihre Steuererklärung – Professionell, zeitnah und transparent

Möchten Sie Ihre jährliche Steuererklärung zuverlässig und zeitnah von einer Steuerberaterin erstellen lassen? Oder haben Sie eine spezifische steuerliche Frage, die Sie gerne geklärt hätten? Stehen Veränderungen bei Ihnen oder in Ihrer Familie an und Sie fragen sich, welche steuerlichen Auswirkungen diese haben könnten? Ich stehe Ihnen gerne beratend zur Seite, unterstütze Sie bei der Entscheidungsfindung und zeige Ihnen die steuerlichen Vor- und Nachteile auf.

 

Steuererklärung leicht gemacht

Ich unterstütze Sie bei der Erstellung Ihrer privaten Steuererklärung für das Jahr 2024 (und ggf. auch für Vorjahre) sowie bei allen steuerlichen Fragestellungen. Sie erhalten von mir eine detaillierte E-Mail mit den benötigten Unterlagen, die Sie für die Zusammenstellung Ihrer Dokumente benötigen. Mit einer entsprechenden Vollmacht kann ich direkt Informationen vom Finanzamt abrufen, um Ihnen den Prozess zu erleichtern.

 

Digitale und klassische Kommunikation

Ihre Unterlagen und Belege können wir auf verschiedenen Wegen austauschen – ganz nach Ihren Wünschen: digital über einen Cloud-Anbieter, per E-Mail oder, wenn Sie überwiegend Papierbelege haben, auch auf klassischem Wege.

 

Transparente Honorargestaltung

Mein Honorar richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte sowie dem individuellen Zeitaufwand ab. Da es hier individuelle Unterschiede gibt, kontaktieren Sie mich bitte, um ein maßgeschneidertes Angebot zu erhalten. Einen ersten Überblick finden Sie hier.

 

Wichtige Fristen

  • Die Einkommensteuererklärung für 2024 muss ohne Steuerberater bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Mit der Unterstützung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.

 

Ich empfehle Ihnen, Ihre Steuererklärung frühzeitig, idealerweise im ersten Quartal des Folgejahres, vorzubereiten. So können Sie eventuelle Steuernachzahlungen rechtzeitig einplanen und durch den Zeitpunkt der Abgabe (z.B. später) beeinflussen.

 

Einkommensteuer für Angestellte, Rentner oder Selbständige

 

Wann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?

 

Auch für Angestellte und Rentner kann unter bestimmten Umständen die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestehen. Dies ist der Fall, wenn:

  • Steuerklassenwahl: Sie und Ihr Ehepartner verschiedene Steuerklassen gewählt haben (z.B. III/V oder IV/IV mit Faktor), was häufig zu einer Nachzahlung führt. In diesem Fall müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, um die korrekte Steuerberechnung sicherzustellen.
  • Höhe der Rente: Wenn Ihre Rente den steuerfreien Grundfreibetrag überschreitet oder wenn Sie zusätzlich andere Einkünfte erzielen, z.B. aus Vermietung, Kapitalerträgen oder einer Nebentätigkeit, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
  • Nebeneinkünfte: Sollten Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Mieteinnahmen oder aus Kapitalvermögen haben, die bestimmte Freigrenzen überschreiten, müssen Sie ebenfalls eine Steuererklärung einreichen.
  • Lohnersatzleistungen: Wenn Sie während des Jahres Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld erhalten haben, sind Sie ebenfalls verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

In diesen Fällen hilft eine Steuererklärung nicht nur dabei, die Steuerpflicht zu erfüllen, sondern auch sicherzustellen, dass Sie keine Nachzahlungen oder Strafen riskieren. 

 

 

Warum sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung aber auch lohnen kann?

 

Viele Angestellte und Rentner wissen nicht, dass es sich oft lohnt, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – auch wenn sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Selbst wenn Sie als Arbeitnehmer oder Rentner keine zusätzlichen Einkünfte haben, können Sie durch die Steuererklärung oft von Steuererstattungen profitieren.

 

Mögliche Vorteile für Angestellte und Rentner:

  • Werbungskosten: Viele Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder auch Weiterbildungen können steuerlich geltend gemacht werden.
  • Sonderausgaben: Ausgaben für Versicherungen, Spenden oder Kirchensteuer sind ebenfalls steuerlich absetzbar.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Krankheitsbehandlungen, Pflege oder andere außergewöhnliche Aufwendungen können zu einer Steuerersparnis führen.
  • Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Altersvorsorge oder Rentenversicherungen können die Steuerlast mindern.

Selbst wenn keine zusätzlichen Einkünfte oder Änderungen in Ihrer Lebenssituation vorliegen, kann eine Einkommensteuererklärung dennoch sinnvoll sein. Oft kommen Steuererstattungen zustande, die Sie ohne die Abgabe der Erklärung nicht erhalten würden.

 

Ich unterstütze Sie gerne dabei, Ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen und die besten steuerlichen Lösungen für Ihre individuelle Situation zu finden und mögliche Rückerstattungen zu sichern. Kontaktieren Sie mich gerne, um herauszufinden, wie Sie von einer Steuererklärung profitieren können.

Einkommensteuer für Immobilienbesitzer

Vermietung von Ferienwohnungen und Privatwohnungen – Steuerliche Beratung und Unterstützung

 

Vermieten Sie Ihre Immobilie oder einen Teil Ihres Hauses gelegentlich oder regelmäßig über Plattformen wie AirBnB oder andere Vermietungsagenturen? Oder haben Sie bereits ein Schreiben vom Finanzamt erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, Ihre Einkünfte aus der Vermietung offen zu legen (Kontrollmitteilung)?

 

Wenn Sie Ihre Immobilie oder Ferienwohnung dauerhaft vermieten, geht das Finanzamt in der Regel davon aus, dass eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. In diesem Fall müssen Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung versteuert werden sobald der Freibetrag von EUR 520,00 jährlich überschritten wird. Steuerpflichtig sind die Einkünfte, die nach Abzug der Werbungskosten (z.B. anteilige Abschreibungen, Mietaufwendungen, Betriebskosten, Reinigungskosten, Schuldzinsen, Reparaturen und weitere Ausgaben) verbleiben.

 

Was kann steuerlich geltend gemacht werden?

Ich helfe Ihnen gerne, die Einkünfte aus Ihrer Vermietung korrekt zu ermitteln und die anrechenbaren Werbungskosten zu berücksichtigen. Zu den möglichen abziehbaren Kosten gehören:

  • Abschreibungen (anteilig für Gebäude und Möbel)
  • Mietaufwendungen (anteilig, falls Sie selbst Miete zahlen und Räume vermieten)
  • Betriebs- und Nebenkosten (z.B. Heizkosten, Strom)
  • Vermittlungsgebühren (z.B. für AirBnB oder andere Agenturen)
  • Reinigungskosten und Kosten für Inserate
  • Schuldzinsen (für eventuelle Kredite zur Finanzierung der Immobilie)
  • Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen
  • Kosten für angeschaffte Möbel und Ausstattung

Diese Ausgaben mindern Ihre Einkünfte aus der Vermietung und somit Ihre Steuerlast.

 

Umsatzsteuer bei kurzfristigen Vermietungen

Bei kurzfristigen Vermietungen ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG für Vermietungen von Wohnraum nicht mehr gilt. In diesem Fall wären 7% Umsatzsteuer abzuführen.

 

Allerdings greift häufig die Kleinunternehmerregelung: Sofern Ihre Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 25.000,00 nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich EUR 100.000,00 nicht übersteigen werden, müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen, es sei denn, Sie haben beim Finanzamt auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet.

 

Lassen Sie sich beraten – ich unterstütze Sie bei allen steuerlichen Fragen rund um die Vermietung

Ich helfe Ihnen dabei, alle steuerlichen Aspekte Ihrer Vermietung korrekt zu berücksichtigen und Ihre Steuererklärung fehlerfrei einzureichen. So können Sie nicht nur Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen, sondern auch mögliche Steuervergünstigungen und -erleichterungen optimal nutzen. Kontaktieren Sie mich gerne für eine individuelle Beratung!

Einkommensteuer für Bezieher von Lohnersatzleistungen 

Haben Sie aufgrund von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder Kurzarbeit sogenannte Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhalten?

 

Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bei Lohnersatzleistungen

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Lohnersatzleistungen insgesamt mehr als EUR 410,00 im betreffenden Jahr betragen. Auch wenn diese Zahlungen grundsätzlich steuerfrei sind, wirken sie sich auf Ihren Steuersatz aus. Dies geschieht im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts.

 

Was bedeutet der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt besagt, dass diese steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes berücksichtigt werden. Da der Einkommensteuersatz progressiv ist, d.h. mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz steigt, führen die steuerfreien Bezüge (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) dazu, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen insgesamt höher wird. Das bedeutet, dass Sie mit einem höheren Steuersatz besteuert werden, obwohl diese Lohnersatzleistungen selbst steuerfrei sind.

 

Mögliche Folgen für Ihre Steuererklärung

Durch die Berücksichtigung der Lohnersatzleistungen kann es zu einer Nachzahlung kommen. In manchen Fällen kann sich jedoch auch eine höhere Steuererstattung ergeben im Vergleich zu Vorjahren ohne Lohnersatzleistungen. Die genaue Auswirkung auf Ihre Steuerlast hängt von verschiedenen Faktoren ab, daher kann ich Ihnen im Rahmen der Steuererklärung eine voraussichtliche Berechnung des Ergebnisses mitteilen.

 

Frühzeitige Vorbereitung der Steuererklärung

Ich empfehle, Ihre Steuererklärung möglichst frühzeitig vorzubereiten, idealerweise im ersten Quartal des Folgejahres. So können Sie im Fall einer Nachzahlung bereits wissen, mit welcher Summe zu rechnen ist, und den Zeitpunkt der Zahlung ggf. durch die spätere Abgabe der Steuererklärung beeinflussen.

 

Lassen Sie sich beraten – Ich unterstütze Sie bei der Steuererklärung!

Falls Sie Lohnersatzleistungen erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Steuererklärung zu erstellen und die steuerlichen Auswirkungen korrekt zu berechnen. Kontaktieren Sie mich gerne, um eine individuelle Beratung zu erhalten und Überraschungen bei Ihrer Steuererklärung zu vermeiden!

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