DÖRTE KRÜGER Steuerberaterin
DÖRTE  KRÜGER  Steuerberaterin 

Einkommensteuer für Immobilienbesitzer

Vermietung von Ferienwohnungen und Privatwohnungen – Steuerliche Beratung und Unterstützung

 

Vermieten Sie Ihre Immobilie oder einen Teil Ihres Hauses gelegentlich oder regelmäßig über Plattformen wie AirBnB oder andere Vermietungsagenturen? Oder haben Sie bereits ein Schreiben vom Finanzamt erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, Ihre Einkünfte aus der Vermietung offen zu legen (Kontrollmitteilung)?

 

Wenn Sie Ihre Immobilie oder Ferienwohnung dauerhaft vermieten, geht das Finanzamt in der Regel davon aus, dass eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. In diesem Fall müssen Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung versteuert werden sobald der Freibetrag von EUR 520,00 jährlich überschritten wird. Steuerpflichtig sind die Einkünfte, die nach Abzug der Werbungskosten (z.B. anteilige Abschreibungen, Mietaufwendungen, Betriebskosten, Reinigungskosten, Schuldzinsen, Reparaturen und weitere Ausgaben) verbleiben.

 

Was kann steuerlich geltend gemacht werden?

Ich helfe Ihnen gerne, die Einkünfte aus Ihrer Vermietung korrekt zu ermitteln und die anrechenbaren Werbungskosten zu berücksichtigen. Zu den möglichen abziehbaren Kosten gehören:

  • Abschreibungen (anteilig für Gebäude und Möbel)
  • Mietaufwendungen (anteilig, falls Sie selbst Miete zahlen und Räume vermieten)
  • Betriebs- und Nebenkosten (z.B. Heizkosten, Strom)
  • Vermittlungsgebühren (z.B. für AirBnB oder andere Agenturen)
  • Reinigungskosten und Kosten für Inserate
  • Schuldzinsen (für eventuelle Kredite zur Finanzierung der Immobilie)
  • Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen
  • Kosten für angeschaffte Möbel und Ausstattung

Diese Ausgaben mindern Ihre Einkünfte aus der Vermietung und somit Ihre Steuerlast.

 

Umsatzsteuer bei kurzfristigen Vermietungen

Bei kurzfristigen Vermietungen ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG für Vermietungen von Wohnraum nicht mehr gilt. In diesem Fall wären 7% Umsatzsteuer abzuführen.

 

Allerdings greift häufig die sogenannte Kleinunternehmerregelung: Sofern Ihre Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 25.000,00 nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich EUR 100.000,00 nicht übersteigen werden, müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen, es sei denn, Sie haben beim Finanzamt auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet.

 

Lassen Sie sich beraten – ich unterstütze Sie bei allen steuerlichen Fragen rund um die Vermietung

Ich helfe Ihnen dabei, alle steuerlichen Aspekte Ihrer Vermietung korrekt zu berücksichtigen und Ihre Steuererklärung fehlerfrei einzureichen. So können Sie nicht nur Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen, sondern auch mögliche Steuervergünstigungen und -erleichterungen optimal nutzen.

 

Kontaktieren Sie mich gerne für eine individuelle Beratung!

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© Steuerberaterin Dörte Krüger

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